Neue Judikatur zur Besitzstörung durch Kraftfahrzeuge

Bisher galt, dass – wenn ein Auto vor Ihrer Garage steht oder Sie sonst am Wegfahren hindert, also eine Besitzstörung vorliegt – der Halter des Fahrzeuges, der einfach durch Zulassungsauskunft in Erfahrung gebracht werden kann, jedenfalls für diese Besitzstörung haftet. Eine neue Entscheidung des Landesgerichtes Innsbruck (ZVR 2003/11) differenziert und lässt den Halter nur dann … Neue Judikatur zur Besitzstörung durch Kraftfahrzeuge weiterlesen